AGBs - Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorbemerkung
Die
Maklerfirma BBINW widmet sich der Erfüllung von Makleraufträgen mit
grösstmöglicher Sorgfalt und objektiver Wahrung der Interessen der
Auftraggeber im Rahmen der allgemein anerkannten kaufmännischen
Grundsätze und Gebräuche unter Einhaltung der Standesregeln des
Berufstandes.
Bei allen Leistungen und für alle Verträge, die
BBINW für Kunden erbringt oder mit Ihnen eingeht, gelten die unten
aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Kunde mit
Vertragsabschluss anerkennt.
§ 1 Art der Tätigkeit
Die
Tätigkeit umfasst den Nachweis oder die Vermittlung von Grundstücken,
Häusern, Geschäftsverkäufen, Verpachtungen, Wohnungs- und
Gewerberaumvermietungen, Inneneinrichtung, Imageberatung.
§ 2 Maklervertrag
Die
Aufnahme von Kaufverhandlungen zu dem jeweilig angebotenen Objekt
begründet das Zustandekommen eines Maklervertrages und die Anerkennung
des im Exposé genannten Courtageanspruches.
§ 3 Vertraulichkeit der AngeboteDer
Empfänger behandelt alle Angebote und Mitteilungen als vertraulich.
Gelangt durch eine von ihm zu verantwortende Indiskretion ein Dritter
zu einem Vertragsabschluss mit einem von dem Maklerunternehmen
nachgewiesenen Anbieter, so ist der Empfänger zur Zahlung einer
Courtage in Höhe von 3 % zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer vom
Wirtschaftswert des Vertrages verpflichtet.
§ 4 Höhe der Courtage (Provision)Für
den Nachweis oder die Vermittlung zahlt der Empfänger bei Erwerb eines
Objektes durch ihn oder einen Verwandten oder ein ihm wirtschaftlich
oder personell verbundenes Unternehmen eine Courtage von 3 % bei Objekten in der Schweiz, oder 5 % bei Objekten in der EU, zzgl.
gesetzlicher Mehrwertsteuer, vom Wirtschaftsgut des Vertrages und
Einschluss aller damit zusammenhängenden Nebenabreden und
Ersatzgeschäften. Ersatzgeschäfte zwischen den zusammengeführten
Vertragspartnern - Käufer und Verkäufer - sind ebenso wie
Folgegeschäfte für einen Zeitraum von zwei Jahren ab letztem
Vertragsabschluss bzw. Vertragsverhandlungen, auch wenn diese nicht zum
Abschluss eines notariellen Vertrages geführt haben, in voller Höhe
courtagepflichtig. Die Zahlungspflicht besteht auch, wenn das
Maklerunternehmen am Ersatz- oder Folgegeschäft nicht ursächlich mit
dem Nachweis oder der Vermittlung beteiligt war. (Art. 413 ff. OR)
Für den
Nachweis oder die Vermittlung von gewerblichen Miet- oder
Pachtverträgen zahlt der Mieter/ Pächter bei Verträgen mit einer
Laufzeit von bis zu 5 Jahren eine Courtage von 2 Monatskaltmieten, bzw.
monatlichen Pachtzahlungen zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Bei
Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren hat der Mieter/
Pächter eine Courtage in Höhe von 5 Monatskaltmieten bzw. monatlichen
Pachtzahlungen zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen. Die
Vereinbarung eines Optionsrechtes gilt bei Miet- und Pachtverträgen als
Vertragsabschluss und ist ebenfalls courtagepflichtig.
Ist die
von dem Maklerunternehmen nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss des
Vertrages dem Empfänger bereits bekannt, erklärt er das dem
Maklerunternehmen innerhalb von 5 Tagen und führt den Nachweis, woher
seine Kenntnis stammt. Spätere Widersprüche braucht das
Maklerunternehmen nicht gegen sich gelten zu lassen.
Hinsichtlich
des Objektes ist das Maklerunternehmen auf die Auskünfte der Verkäufer,
Vermittler, Verpächter, Bauherren, Bauträger und Behörden angewiesen.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann keine Haftung
übernommen werden. Darüber hinaus kann das Maklerunternehmen für die
Objekte keine Gewähr übernehmen und für die Bonität der Vertragspartner
nicht haften.
Das Maklerunternehmen nimmt keine Vermögenswerte
entgegen, die der Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen zwischen
Veräusserer und Interessenten dienen.
§ 5 Beratung
Der Stundensatz für eine Beratung beträgt CHF 160.-- und die
Kilometerpauschale CHF 1.-- pro km
§ 6 Mehrwertsteuer
Die Erhebung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz.
§ 7 Nebenabreden
Nebenabreden zu den Angeboten der Firma BBINW bedürfen zur ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Alle weiteren Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
§ 8 Vertraulichkeit der Angebote
Sämtliche
Angebote und Mitteilungen sind ausschliesslich an den jeweiligen
Adressaten selbst gerichtet. Sie sind vertraulich zu behandeln und
dürfen Dritten weder als Original noch inhaltlich zugänglich gemacht
werden. Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag zustande, so
ist der Weitergebende verpflichtet, Schadenersatz in Höhe der Courtage
gemäss § 4 AGB an die Firma BBINW zu zahlen.
§ 9 Doppeltätigkeit, Verweispflicht
Die
Firma BBINW ist berechtigt, auch für den anderen Vertragspartner tätig
zu werden und hierfür Gebühren zu berechnen. Eine durch die Firma BBINW
mitgeteilte Gelegenheit zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes wird als
bisher unbekannt erachtet, wenn nicht innerhalb von 5 Tagen nach
Kenntnisnahme schriftlicher Widerspruch erfolgt und gleichzeitig
nachgewiesen wird, woher die Kenntnis stammt. Bei erteiltem
Makler-Alleinauftrag sind direkte oder auch durch andere Makler
benannte Interessenten unverzüglich an den allein beauftragten Makler
zu verweisen.
§ 10 Mitteilungspflicht
Sobald ein
Vertragsabschluss über ein durch die Firma BBINW als Auftragnehmer
angebotenes Objekt zustande gekommen ist, hat der Auftraggeber den
Auftragnehmer hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Es besteht
Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss.
§ 11 Verzug
Sollte
der Auftraggeber mit der Zahlung der Maklercourtage in Verzug geraten,
so werden ihm ab dem Verzugszeitpunkt Verzugszinsen p.a. in Höhe von 5%
über dem Basiszinssatz berechnet.
§ 12 Haftung
Die
Angaben und Unterlagen zum Objekt basieren auf Informationen Dritter,
die der Firma BBINW erteilt wurden. Die Firma BBINW ist bemüht, über
Vertragspartner oder Objekte möglichst vollständige und wahrheitsgemässe
Angaben zu erhalten. Für deren Richtig- und Vollständigkeit kann jedoch
keine Haftung übernommen werden.
Die Haftung für Schäden ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Zwischenverkauf, -vermietung, -verpachtung und Irrtum bleiben vorbehalten.
§ 13 Wirksamkeit
Sollten
Teile dieser Geschäftsbedingungen oder einzelne vertragliche Abreden
unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen
Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen treten sinngemäss
einschlägige gesetzliche Bestimmungen entsprechend des wirtschaftlichen
Zweckes.
§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig,
CH 4144 Arlesheim vereinbart.
BBINW - Arlesheim
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BBINW Arlesheim, den 01.04.2008